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Gesetzliche Grundlagen

Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBig) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG)

„In der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs-
und –betreuungsgesetz (AVBAyKiBiG) sind die für alle staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen verbindlichen Bildungs- und Erziehungsziele festgelegt. Im Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan werden diese Bildungs- und Erziehungsziele ebenso wie die Schlüsselprozesse für Bildungs- und Erziehungsqualität ausführlich dargestellt. An ihnen orientiert sich die pädagogische Arbeit in staatlich geförderten bayerischen Kindertageseinrichtungen.“


§8a SGB VIII und § 1,3, SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Die Paragraphen § 8a SGB VIII und § 1,3, SGB VIII definieren das Kindeswohl und Maßnahmen, die im Falle einer Gefährdung zu treffen sind.

In Absatz (4) beschreibt das Gesetz „In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft

beratend hinzugezogen wird sowie die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“

 

Die oben genannten Ausführungen treffen klare Aussagen darüber, dass pädagogische Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen diesem Schutzauftrag entsprechen müssen.

 

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gehen wir folgendermaßen vor:

Erzieherinnen unterrichten die Leitung über Beobachtungen am Kind, die im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung stehen könnten. Das weitere Vorgehen wird gemeinsam besprochen.

Eltern werden über Beobachtungen im Gespräch informiert, Maßnahmen werden gemeinsam überlegt.

Eltern werden auf die unterstützende Inanspruchnahme fachlicher

Beratung z.B. durch Beratungsstellen hingewiesen. Gespräche werden schriftlich dokumentiert und Maßnahmen festgehalten

und kontrolliert.

Unabhängig davon nimmt die Kindertageseinrichtung (Erzieherin, Leitung) Beratungsangebote durch Fachkräfte in Anspruch. Für unsere Einrichtung ist in diesem Fall an erster Stelle die KOKI (Frühe Hilfen) in Bad Kissingen zuständig.

Je nach Gefährdungseinschätzung der Fachkräfte und der Leitung der Kindertageseinrichtung ist eine schriftliche Gefährdungseinschätzung durch die Leitung vorzunehmen. Diese erhält das Jugendamt der Stadt Bad Kissingen.

 

Art. 9a - Kinderschutz – BayKiBiG

Die Ausführungen im BayKiBiG zum Kinderschutz stellen eine weitere gesetzliche Grundlage für das Verhalten von pädagogischen Fachkräften und Kindertagesstättenleitung im Falle einer Kindeswohlgefährdung dar. Das Vorgehen in solchen Fällen wurde bereits bei § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung beschrieben.

Der gesetzliche Auszug zum Art. 9a Kinderschutz lautet:

(1) Die Träger, der nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen, haben sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird,

3. die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die

Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Insbesondere haben die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(2) Bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung oder bei Aufnahme eines Kindes in die Tagespflege haben die Eltern eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungs-untersuchung vorzulegen. Die Nichtvorlage einer Bestätigung ist für die Förderung nach diesem Gesetz unschädlich. Der Träger ist verpflichtet, schriftlich festzuhalten, ob vonseiten der Eltern ein derartiger Nachweis vorgelegt wurde.

 

Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP)

2005 wurde in Bayern der vom Staatsinstitut für Frühpädagogik entwickelte Bildungs- und Erziehungsplan in allen vorschulischen Einrichtungen eingeführt.

 

Das Bild vom Kind im BEP betrachtet „das kompetente Kind als Mitgestalter seiner Bildung und Entwicklung“. Der kompetenzorientierte Blick auf das Kind ermöglicht dabei einen individuellen, positiven, wertschätzenden Umgang. Das Kind gestaltet von Anfang an seine Bildung und Entwicklung aktiv mit. Es ist auf Selbstbestimmung und Selbsttätigkeit hin angelegt. Als forschendes Wesen

erkundet es sowohl eigenaktiv wie mit Unterstützung der erwachsenen Bezugspersonen die Welt und eignet sich zunehmend Wissen an.

Es ist fähig, entwicklungsangemessene Verantwortung für seine Bildung und Erziehung zu übernehmen. In seiner Persönlichkeit unterscheidet es sich von anderen Kindern. Jedes Kind hat ein Recht auf bestmögliche Bildung von Anfang an.

Das Bild vom Kind in den ersten drei Lebensjahren, das dem BEP zu Grunde liegt, geht von einem aktiven und kompetenten Kind von Anfang an aus. Demnach sind Kinder bereits von Geburt an mit grundlegenden Kompetenzen sowie einem reichhaltigen Lern- und Entwicklungspotential ausgestattet. Reifungs- und Wachstumsprozesse sind nicht nur körperlicher und mentaler Art. Von Anfang an findet ein reger Austausch des Säuglings mit der Umwelt statt. Voraussetzung hierfür ist die Befriedigung physischer als auch psychischer Grundbedürfnisse. Kinder sind in den ersten drei Lebensjahren sehr verletzbar und abhängig von der liebevollen, beständigen Pflege und Versorgung durch vertraute Bezugspersonen.

 

Bayerische Bildungsleitlinien (BayBl)

Das Staatsministerium für Frühpädagogik (IFP) und das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) erarbeiteten gemeinsame Leitlinien für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen, um Inhalte des Bayerischen Erziehungs- und Bildungsplans und des Grundschullehrplans besser aufeinander abstimmen zu können. Die vorliegenden Bildungsleitlinien sind „verbindlicher Orientierungs- und Bezugsrahmen für Kindertageseinrichtungen nach dem BayKiBiG (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Integrative Kindertageseinrichtungen) sowie Grund- und Förderschulen. Darüber hinaus richten sich die Leitlinien u.a. an die Kindertagespflege, an Heilpädagogische Tagesstätten, Schulvorbereitende Einrichtungen und sonstige Bildungseinrichtungen, wie z. B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, Musik- und Kunstschulen, professionelle Kultureinrichtungen und Fachdienste.“
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